Unsere Schülermitverantwortung

Was ist die SMV?

Die Abkürzung SMV steht für SchülerMitVerantwortung.

Zur so genannten Schulfamilie gehören nicht nur Schulleitung, Lehrer und Eltern, sondern in erster Linie ihr als Schülerinnen und Schüler. Durch die Einrichtung der SMV habt ihr die Möglichkeit, mitzureden und das Leben an der Schule in eurem Sinne mitzugestalten. 

 

Wer gehört zur SMV?

Zunächst einmal sind in eurer Schule alle gewählten Klassen- und Schülersprecher automatisch Teil der SMV. Dazu kommen alle, die helfen wollen, Schule schülergerecht zu machen. Die direkten Ansprechpartner sind zunächst die von euch gewählten Verbindungslehrer/-innen.

 

Aufgaben der SMV

1. Wahrnehmung schulischer Interessen der Schülerinnen und Schüler

2. Durchführung gemeinsamer Veranstaltungen

3. Mithilfe bei der Lösung von Konfliktfällen

4. Vorbild für andere

 

Einrichtungen der SMV

1. Klassensprecherversammlung

2. Arbeitsgruppen für Veranstaltungen, Projekte, etc.

3. Schülersprecherversammlung auf Bezirks- und Landesebene

 

Rechte der SMV

1. Das Informationsrecht sorgt dafür, dass ihr über alle euch betreffenden Angelegenheiten der Schule informiert werdet.

2. Das Anhörungs- und Vorschlagsrecht stellt sicher, dass eure Wünsche und Anregungen an Lehrkräfte, den/die Leiter/in der Schule und den Elternbeirat übermittelt werden.

3. Das Vermittlungsrecht erlaubt Schülern, bei Problemen Vertreter der SMV um Hilfe bzw. Vermittlung zu bitten.

4. Das Beschwerderecht garantiert, dass eure Beschwerden bei Lehrkräften, bei der Schulleitung und im Schulforum ohne Bedenken vorgebracht werden dürfen.

5. Das Mitspracherecht ermöglicht euch, bei der Gestaltung von Veranstaltungen und der Hausordnung mitzuwirken sowie am<link https: www.realschulebayern.de eltern gremien schulforum _blank einen externen link in einem neuen> Schulforum teilzunehmen. 

 

Die SMV in der RSO

REALSCHULORDNUNG VOM 18. JULI 2007

 

§ 10  Schülermitverantwortung, Verbindungslehrkräfte

(1) 1  Veranstaltungen im Rahmen der Schülermitverantwortung unterliegen der Aufsicht der Schule. 

     2  Die Durchführung einer Veranstaltung und die Bildung von Arbeitsgruppen sind unter Angabe des Zwecks, der Beteiligten und der Leitung der Schulleiterin oder dem Schulleiter rechtzeitig anzuzeigen.

(2) 1  Die Verbreitung schriftlicher Mitteilungen im Rahmen der Schülermitverantwortung an die Schülerinnen und Schüler ist nur dem Schülerausschuss gestattet. 

     2  Sie bedarf der Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters.

(3) Ein Mitglied der Schülervertretung scheidet bei Verlust der Wählbarkeitsvoraussetzungen, bei schriftlichem Verlangen seiner Erziehungsberechtigten oder bei Rücktritt aus seinem Amt aus.

(4) Über das Verfahren der Wahl der Verbindungslehrkräfte entscheidet der Schülerausschuss im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter.  

 

§ 11  Klassensprecherinnen und Klassensprecher

1  Die Klassensprecherinnen und Klassensprecher und ihre jeweiligen Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden innerhalb von vier Wochen nach Unterrichtsbeginn gewählt. 

2  Scheidet eine Klassensprecherin oder ein Klassensprecher aus dem Amt aus, so findet für den Rest des Schuljahres eine Neuwahl statt; Entsprechendes gilt, wenn eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter aus dem Amt ausscheidet. 

3  Über das Wahlverfahren entscheidet der Schülerausschuss im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter. 

 

§ 12  Schülersprecherinnen und Schülersprecher, Schülerausschuss

(1) 1  Die Schülersprecherinnen und Schülersprecher werden innerhalb von zwei Wochen nach der Wahl der Klassensprecherinnen und Klassensprecher jeweils für ein Schuljahr gewählt. 

     2  Scheidet eine Schülersprecherin oder ein Schülersprecher aus dem Amt aus, so findet für den Rest des Schuljahres eine Neuwahl statt. 

     3  Über das Wahlverfahren entscheidet der Schülerausschuss im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter.

(2) Wünsche und Anregungen des Schülerausschusses an die Ministerialbeauftragte oder den Ministerialbeauftragten sind über die Schulleiterin oder den Schulleiter weiterzuleiten.  

 

§ 13  Überschulische Zusammenarbeit

Die Schülersprecherinnen und Schülersprecher und Verbindungslehrkräfte eines Aufsichtsbezirks treten in der Regel einmal im Jahr unter der Gesamtleitung der oder des Ministerialbeauftragten zum Erfahrungsaustausch und zur Erörterung von Wünschen und Anregungen zusammen. 

 

§ 14  Finanzierung und finanzielle Abwicklung von Veranstaltungen der Schülermitverantwortung

(1) 1  Die notwendigen Kosten der Schülermitverantwortung trägt der Aufwandsträger im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. 

     2  Aufwendungen der Schülermitverantwortung können ferner durch Zuwendungen Dritter oder durch Einnahmen aus Veranstaltungen finanziert werden.

(2) Finanzielle Zuwendungen an die Schule für Zwecke der Schülermitverantwortung dürfen nur entgegengenommen werden, wenn sie nicht mit Bedingungen verknüpft sind, die der Aufgabe der Schülermitverantwortung widersprechen.

(3) 1  Über die aus Zuwendungen Dritter sowie die aus Veranstaltungen zur Verfügung stehenden Einnahmen und deren Verwendung ist ein Nachweis zu führen. 

     2  Die Verwaltung der Gelder einschließlich der Kontenführung und die Führung des Nachweises obliegen dem Schülerausschuss gemeinsam mit einer von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestellten Lehrkraft; eine Überprüfung erfolgt in regelmäßigen Abständen durch ein Mitglied der Schulleitung und ein Mitglied der Klassensprecherversammlung.