ÜBERTRITT IN HÖHERE JAHRGANGSSTUFEN

Der Übertritt in eine höhere Jahrgangsstufe wird durch § 5 der Realschulordnung geregelt. Die Aufnahmeentscheidung trifft die Schulleitung.

Übertritt aus der Mittelschule in eine höhere Jahrgangsstufe der Realschule

  • Der Übertritt ist möglich, wenn im Jahreszeugnis der Mittelschule in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik ein Notendurchschnitt von mindestens 2,0 erreicht wird.
    Die Schülerin / der Schüler hat Probezeit. (Entscheidung der Eltern nach Beratung)
  • Wird dieser Notendurchschnitt nicht erreicht, ist der Übertritt nach einer erfolgreichen Aufnahmeprüfung und einer Beratung an der Realschule möglich. Die Schülerin / der Schüler hat Probezeit.

Übertritt aus einer M-Klasse der Mittelschule oder der Wirtschaftsschule in eine höhere Jahrgangsstufe der Realschule

  • Der Übertritt ist möglich, wenn die Erlaubnis zum Vorrücken oder zum Vorrücken auf Probe in die nächsthöhere Jahrgangsstufe vorliegt oder das Jahreszeugnis in Vorrückungsfächern, die auch in der entsprechenden Jahrgangsstufe der Realschule unterrichtet werden, nicht mehr als einmal die Note 5 aufweist. Eine Beratung ist verbindlich erforderlich. Die Schülerin / der Schüler hat Probezeit.

Übertritt aus dem Gymnasium in eine höhere Jahrgangsstufe der Realschule

  • Der Übertritt ist möglich, wenn die Erlaubnis zum Vorrücken oder zum Vorrücken auf Probe in die nächsthöhere Jahrgangsstufe vorliegt.
  • Der Übertritt ist möglich, wenn in Vorrückungsfächern, die auch in der entsprechenden Jahrgangsstufe der Realschule unterrichtet werden, nicht mehr als einmal die Note 5 vorliegt. Eine Beratung ist verbindlich erforderlich. Die Schülerin / der Schüler hat Probezeit.
  • Schülerinnen und Schüler ohne Vorrückungserlaubnis am Gymnasium, deren Jahreszeugnis in den Vorrückungsfächern, die auch in der entsprechenden Jahrgangsstufe an der Realschule unterrichtet werden, mehr als einmal die Note 5 aufweist, können die gleiche Jahrgangsstufe an der Realschule wiederholen.
  • Schülerinnen und Schüler ohne Vorrückungserlaubnis am Gymnasium, deren Jahreszeugnis in den Vorrückungsfächern, die auch in der entsprechenden Jahrgangsstufe an der Realschule unterrichtet werden, mehr als einmal die Note 5 aufweist, können in die nächsthöhere Jahrgangsstufe der Realschule nur bei bestandener Aufnahmeprüfung aufgenommen werden. Eine Beratung ist verbindlich erforderlich. Die Schülerin / der Schüler hat Probezeit.